1. Zielsetzung
Ziel ist es, einen sicheren, störungsfreien und altersgerechten Schulalltag zu gewährleisten, in dem die Schülerinnen und Schüler ohne digitale Ablenkung lernen und miteinander agieren können. Die Nutzung digitaler Endgeräte (Handys, Smartwatches, Tablets) im Schulalltag soll klar geregelt werden, um Lernprozesse zu unterstützen, Ablenkungen zu minimieren und das soziale Miteinander zu fördern. Gleichzeitig sollen die Schülerinnen und Schüler schrittweise an einen verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien herangeführt werden. Diese Ordnung schafft Transparenz und Verbindlichkeit für alle Beteiligten.
2. Nutzung digitaler Endgeräte im Schulalltag
2.1 Grundsatzregelung für Schülerinnen und Schüler
Die private Nutzung von Handys und Smartwatches ist auf dem gesamten Schulgelände und während der gesamten Unterrichts- und OGS-Betreuungszeit grundsätzlich untersagt.
Diese Regelung basiert auf der Empfehlung des MSB NRW, die besagt, dass für Grundschulen ein generelles Handyverbot (Smartwachverbot) sinnvoll ist, um die Konzentration im Unterricht und das soziale Miteinander in den Pausen nicht zu beeinträchtigen.
2.2 Grundsatzregelung für Lehrkräfte und Mitarbeitende
Die private Nutzung von Handys und Smartwatches erfolgt ausschließlich in den Pausenzeiten und möglichst nicht im Beisein der Kinder. Ausgenommen davon ist die Nutzung zu schulischen Zwecken, u. a. die situationsbezogene Kommunikation mit den Eltern über IServ.
Ton-, Bild- und Videoaufnahmen zu schulischen Zwecken sind in Absprache mit der Schulleitung über die dienstlichen Endgeräte gestattet (z. B. bei Aktionen in der Schule). Die Lehrkräfte sind für den datenschutzkonformen Umgang mit diesen Aufnahmen sensibilisiert und achten auf die Wahrung des Rechts am eigenen Bild. Aufnahmen von Kindern durch Lehrkräfte oder pädagogisches Personal als Grundlage für Beratungsgespräche mit Eltern anzufertigen ist grundsätzlich untersagt.
2.3 Sonderregelungen
Ausnahmen von der Grundsatzregelung sind nur in begründeten Fällen und nach Rücksprache mit der Klassenleitung möglich, u. a.:
Medizinische Notwendigkeit: Wenn ein Gerät aus gesundheitlichen Gründen
(z. B. zur Überwachung von Blutzuckerwerten) benötigt wird.
3. Aufbewahrung der privaten Endgeräte
Sollten Schülerinnen oder Schüler ein Handy oder eine Smartwatch mit zur Schule bringen, sind diese Geräte ausgeschaltet (Smartwatches im „Schulmodus“) in der Schultasche aufzubewahren und dürfen während des gesamten Schultags nicht genutzt werden.
4. Maßnahmen bei Verstößen
Verstöße gegen die vorliegende Nutzungsordnung können erzieherische Einwirkungen und/oder Ordnungsmaßnahmen (§ 53 SchulG) nach sich ziehen: Im Rahmen der zu treffenden Entscheidung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Eine Orientierung bietet der folgende Handlungsrahmen:
Erstmalige Missachtung der Regeln:
Ermahnung durch die Lehrkraft und Information der Eltern.
Wiederholte Nutzung trotz Ermahnung:
Temporäre Wegnahme und Einbehaltung des Geräts durch die Klassenlehrkraft bis zum Ende des Schultags. Das Gerät muss anschließend von den Eltern im Sekretariat abgeholt werden.
Schwerwiegende Verstöße (z. B. heimliche Aufnahmen, Verbreitung unangemessener Inhalte):
Gespräch der Erziehungsberechtigten mit der Schulleitung. Einleitung weiterer pädagogischer Maßnahmen und ggf. Information der zuständigen Behörden.
5. Beschädigung oder Verlust
Die Schule übernimmt keinerlei Haftung bei Verlust oder Beschädigung mitgebrachter digitaler Endgeräte wie z. B. Handys oder Smartwatches.
6. Förderung der Medienkompetenz
Trotz des Verbots der privaten Nutzung digitaler Geräte im Schulalltag ist es wichtig, die Medienkompetenz der Schülerinnen und Schüler zu fördern. Dies geschieht durch altersgerechte Unterrichtseinheiten (z. B. durch die vereinbarten Medienkompetenzen des Medien- und Methodenrucksacks und Lerneinheiten des Internet ABCs). Die Martin-Luther-Grundschule ist durch den Digitalpakt sehr gut mit digitalen Endgeräten ausgestattet.
Private Kommunikationen/Konflikte der Schülerinnen und Schüler in den sozialen Medien fallen nicht in den schulischen Zuständigkeitsbereich (Schule/OGS)!
7. Kommunikation und Transparenz
Die Regelungen werden jährlich zu Schuljahresbeginn in den Klassenpflegschaften aller Klassen vorgestellt. Sie sind auf der Schulhomepage sowie im Medienkonzept einsehbar. Die Erziehungsberechtigten werden über die Regelungen schriftlich informiert. Die vereinbarten Regelungen und Maßnahmen werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf in einem partizipativen Prozess (unter Einbeziehung von VertreterInnen der Schulkonferenz, des Kinderparlamentes, des Lehrerkollegiums und der Schulleitung) überarbeitet. Anpassungen erfolgen somit auf der Grundlage von Evaluationen und schulischen Bedarfen.
8. Beschluss
Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme der Regelungen in die Schulordnung trifft die Schulkonferenz gem. §654 Absatz 2 Nummer 25 SchulG.
Diese Nutzungsordnung wurde in der Lehrerkonferenz am 09.09.2025 beschlossen und durch die Schulkonferenz am 08.10.2025 verabschiedet.
Quelle: Smarter Umgang mit Handys, Handlungsempfehlungen zu Smartphones und Smartwatches an Schulen, Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein- Westfalen 03/2025

